Extraklasse in Eisenstadt seit
Wir freuen uns auf Ihren Besuch !
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Ausgabe Februar 2023
WENZEL Präzisionswerkzeuge e.U.
Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Aufträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen. Es gelten nur diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird widersprochen.
I. Vertragsabschluss
1. Bestellungen, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Bestellungen gelten als angenommen, wenn die Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt 2. Alle Angebote sind freibleibend. Die in Angebotserklärungen, Katalogen, Prospekten, Preislisten, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Leistungsvermögen und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
II. Preise
1. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, gelten die am Eingangstag der Bestellung in den Katalogen und Preislisten angegebenen Preisen in EUR je Stück oder entsprechend der angegebenen Mengeneinheit zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. 2. Gesondert berechnet wird der jeweils gültige Legierungszuschlag (LZ) auf Schneidwerkzeuge und marktabhängige Zuschläge für Rohstoffe zu den jeweiligen Tagespreisen. Ebenso werden über den Kaufpreis hinausgehende Leistungen sowie zusätzlich vereinbarte Arbeiten gesondert in Rechnung gestellt. 3. Die Lieferung innerhalb Österreichs erfolgt bei Paketversand ab einem Warenwert von 200,00 EUR frei Haus und bei Speditions-/Bahnfracht jeweils frei Empfangsort/Station inkl. Verpackung. Ausgenommen sind sperrige bzw. gewichtsintensive Güter, sowie Original- und Spezialverpackungen. Hier gilt Lieferung ab Werk, unfrei, ausschließlich Verpackung. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Ändert sich die Währungsparität des Euros zwischen Vertragsabschluß und Fakturierung um mehr als 3 % gegenüber den Währungen der wesentlichen Lieferländer, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Veränderung dem Auftraggeber voll weiter zu verrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle ausgeschlossen ist.
III. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart ist, lauten die Zahlungsbedingungen 10 Tage netto nach Rechnungsdatum. 2. Das Zurückhalten von Zahlungen sowie die Aufrechnung etwaiger vom Lieferer widersprochener Gegenansprüche sind nicht zulässig. 3. Diskontfähige Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen sind grundsätzlich vom Besteller zu übernehmen. 4. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankübliche Zinsen berechnet. Desweiteren werden Skonti hinfällig und Zahlungen sofort fällig, wenn ein Zahlungsverzug für eine andere Lieferung oder Leistung vorliegt. Dies gilt auch bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder einem gerichtlichen Insolvenzverfahren ab dem Zeitpunkt der Beantragung. 5. Werden dem Lieferer nach dem jeweiligen Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, so werden alle Forderungen gegenüber dem Lieferer sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel. Der Lieferer ist außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten auszuführen. Nach einer angemessenen Nachfrist kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz verlangen.
IV. Lieferung
1. Alle Lieferzeit-Angaben sind unverbindliche Richtwerte und setzen die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Lieferfristen und Termine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich. Die Lieferfristen und Termine beziehen sich dann auf den Zeitpunkt der Absendung bzw. Mitteilung der Versandbereitschaft und beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags, der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 2. Lieferverzug tritt nicht ein, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit in Verzug ist. 3. Der Lieferer ist berechtigt, insbesondere bei größeren Aufträgen, Teillieferungen in einem zumutbaren Umfang vorzunehmen. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10 %, mindestens jedoch um 2 Stück, über- oder unterschritten werden. Berechnet wird insoweit die Lieferung. 4. Im Falle höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Transport- und Betriebsstörungen jeder Art sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung entbunden. 5. Erwächst dem Besteller wegen verspäteter Lieferung, die auf das Verschulden des Lieferers oder das Verschulden des Unterlieferers zurückzuführen ist, Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. 6. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens einschl. etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Besteller über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist der Lieferer berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.
V. Rückgabe und Umtausch
Bei Falsch- oder Doppelbestellung muss die Ware spätestens 30 Tage nach Lieferung kostenfrei zurückgegeben werden – ungebraucht und in Originalverpackung (unbeschädigt, unbeschriftet und gegebenenfalls inklusive Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung, Zertifikat oder Kalibrierschein). Für die Bearbeitung der Retouren benötigen wir außerdem eine Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins. Zur Deckung unserer Kosten berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Gutschriftwerts, mindestens jedoch 25 EUR zzgl. MwSt. Von einer Rückgabe oder einem Umtausch ausgeschlossen sind: - Artikel, die nicht lagerhaltig geführt werden - In Sonderanfertigung hergestellte Werkzeuge - Beschriftete oder gekennzeichnete Artikel - Teile, die bereits eingebaut waren - Produkte mit begrenzter Lagerfähigkeit
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Ware wird auf Gefahr des Bestellers geliefert und geht spätestens mit dem Absenden der Lieferteile auf ihn über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen wie Versandkosten oder Inbetriebnahme übernommen hat. 2. Versandweg und –mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Wahl des Lieferers überlassen. Zur Deckung des Transportrisikos schließt der Lieferer eine Transportversicherung ab, die mit 0,15 % vom Bestellwert gesondert in Rechnung gestellt wird. 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. 2. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer. Bei Scheck- bzw. Wechselzahlung bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung dieser Verbindlichkeiten durch den Besteller bestehen. 3. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen, und bleibt Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zu einem neuen Gegenstand verarbeitet wird. 4. Die Vorbehaltsware ist auch, soweit sie mit anderen Gegenständen des Bestellers oder Dritten verbunden ist, in der Regel eine selbstständige abnehmbare und damit sonderrechtsfähige Einrichtung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder geht hierdurch eine Sonderrechtsfähigkeit verloren, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für das Miteigentum des Lieferers gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand. 5. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber (Abnehmer) nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Bestellers. 6. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferer zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterverkauft, die dem Lieferer nicht gehören, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. 7. Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 8. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt VIII. 4. wie folgt: 1. Offensichtliche Mängel hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit und Menge der Lieferung sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 8 Tagen ab Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß angenommen. 2. Soweit ein vom Lieferer zu vertretender Mangel die Kaufsache innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang unbrauchbar macht oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung der schadhaften Teile berechtigt und verpflichtet. Das Feststellen solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. 3. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. 4. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. 5. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austausch-Werkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. 6. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks, die Versandkosten sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus und, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. 8. Der Lieferer haftet nicht für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die vom Besteller oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferes vorgenommen wurden. 9. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Lieferers sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Besteller, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. 10. Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die vorerwähnten Regelungen des Abschnitts VII. und die Regelung des Abschnitts VIII. entsprechend.
IX. Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. 2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV. der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. 3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 4. Der Besteller hat ferner ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrags, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrags besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer, wobei für die Zeit der einwandfreien Benutzbarkeit des Liefergegenstandes vom Besteller ein entsprechendes Benützungsentgeld zu bezahlen ist. 5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den unter VII. 8. beschriebenen Fällen.
X. Geheimhaltung
1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vom Besteller unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. 2. Die Daten der Geschäftspartner dürfen für eigene Zwecke in gesetzlich zulässiger Weise gespeichert und verwertet werden.
XI. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers A-7000 Eisenstadt als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. 2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen aus welchem Grund auch immer, unwirksam sein oder werden, so wird hievon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen. 3. Mit Erscheinen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen werden alle seither angewandten unwirksam.